Kurz & knapp: Das musst du zur anlassbezogenen Betreuung wissen
Was ist die anlassbezogene Betreuung?
Deine gesetzliche Pflicht, wenn sich im Betrieb etwas ändert oder ein sicherheitsrelevantes Ereignis eintritt – z. B. neue Maschine, Unfall oder psychische Belastung.
Wer darf betreuen?
Nur Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Keine Eigenlösung, keine halben Sachen. Du musst sie aktiv einbinden und die Betreuung bei der BG anmelden.
Wann greift sie?
Immer dann, wenn’s einen besonderen Anlass gibt – laut DGUV Vorschrift 2. Ohne Anlass keine Betreuung. Ohne Betreuung kein Schutz.
Was musst du tun?
Anlass erkennen, Profis ranholen, Maßnahmen umsetzen und alles dokumentieren. Nur so bist du auf der sicheren Seite – auch bei der nächsten BG-Prüfung.
Was ist die anlassbezogene Betreuung?
Die anlassbezogene Betreuung ist Teil der sogenannten gesetzlichen Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 – also den verbindlichen Regeln für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (BuS-Betreuung). Sie kann alternativ zur gesetzlich vorgeschriebenen Grundbetreuungspflicht verwendet werden. Aber vergiss Paragrafenreiterei. Denk lieber an echte Probleme im Betrieb.
Beispiel: Dein Azubi kippt fast vom Gerüst, weil ihm beim Schleifen schwindlig wird. Du merkst: Da ist was im Busch. Oder dein Mitarbeiter kommt mit roten Augen aus der Lackierhalle – seit Tagen. Dann brauchst du einen Profi, der mit Ahnung, Erfahrung und neutralem Blick draufschaut.
Genau hier greift die anlassbezogene Betreuung, nicht planmäßig, sondern situativ. Du holst dir gezielt Hilfe von Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) oder Betriebsärzten, wenn etwas Konkretes ansteht, oder wenn sich etwas ändert:
- Neue Maschinen oder Verfahren
- Änderungen im Arbeitsablauf
- Neue Arbeitsstoffe oder Gefahrstoffe
- Unfälle, Beinaheunfälle oder Auffälligkeiten
- Psychische Belastungen oder auffälliges Verhalten
- Beschwerden von Mitarbeitern zum Thema Gesundheit oder Sicherheit
Was ist wirklich Pflicht bei der anlassbezogenen Betreuung?
Anlage 1, § 2 Abs. 2 DGUV Vorschrift 2 schreibt glasklar vor:
„Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.“
Dein Job als Chef: Erkennen, wann so ein „besonderer Anlass” vorliegt und dann sofort handeln.
Wer darf die anlassbezogene Betreuung nutzen?
Egal ob Schreinerei, Bäckerei, Stahlbau oder Lackiererei – sobald du Leute beschäftigst, gilt für dich die gesetzliche Betreuung nach DGUV Vorschrift 2. Und das heißt: Du bist automatisch in der Grundbetreuung drin. Die musst du nicht beantragen – die läuft über deine Berufsgenossenschaft.
Aber: Die anlassbezogene Betreuung gibt’s nicht einfach so obendrauf. Die musst du explizit anstoßen – also bei deiner BG melden, wenn’s einen besonderen Anlass gibt. Oder wenn du dich für dieses Betreuungsmodell entscheidest. Nur dann darfst du sie nutzen.
Was gilt seit 2025? Und was musst du jetzt wissen?
Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern
Seit April 2025 darfst du die anlassbezogene Betreuung auch dann nutzen, wenn du bis zu 20 Beschäftigte hast. Vorher lag die Grenze bei 10. Das heißt: Du kannst auf externe Unterstützung verzichten – so lange alles rundläuft. Sobald ein besonderer Anlass eintritt, musst du Sifa oder Betriebsarzt einschalten. Gesetzlich verpflichtend. Punkt. Unternehmermodell ist weiterhin möglich – aber auch hier gilt: Bei besonderen Anlässen musst du Profis ran holen.
Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern
Ab 21 Leuten bist du raus aus der anlassbezogenen Betreuung als Betreuungsform. Du fällst automatisch unter die Regelbetreuung – mit festen Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Betreuung erfolgt regelmäßig, unabhängig davon, ob gerade ein Anlass besteht. Die anlassbezogene Betreuung im klassischen Sinne gibt’s hier nicht mehr. Stattdessen ist jeder besondere Anlass Teil der betriebsspezifischen Betreuung – und muss verpflichtend über feste Abläufe und dokumentierte Einsätze abgedeckt werden.
Wichtig für dich als Chef: Du bist automatisch verpflichtet, eine Grundbetreuung für deinen Betrieb sicherzustellen – das ist gesetzlich vorgeschrieben und läuft in der Regel über deine Berufsgenossenschaft. Die anlassbezogene Betreuung hingegen bekommst du nicht automatisch. Du musst sie aktiv anstoßen, sobald ein besonderer Anlass auftritt.
Aber beachte: Nur Profis dürfen diese Betreuung übernehmen. Entweder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die nach § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) bestellt wurde. Oder ein Betriebsarzt mit arbeitsmedizinischer Qualifikation nach § 2 ASiG. Selbst machen gilt nicht.
Wann brauchst du die anlassbezogene Betreuung?
Die anlassbezogene Betreuung greift nicht nach Kalender, sondern nach Situation. Du brauchst sie nicht ständig, aber sofort, wenn bestimmte Ereignisse im Betrieb eintreten. Und du trägst die Verantwortung zu erkennen, wann dieser Punkt erreicht ist.
Die DGUV Vorschrift 2 redet von „besonderen Anlässen“. Klingt harmlos. Ist aber ernst gemeint. Denn diese Anlässe können schnell zu echten Gefahren werden – für die Gesundheit deiner Leute, für deinen Betrieb, für dich.
Hier sind 6 typische Anlässe, die eine anlassbezogene Betreuung nach DGUV V2 voraussetzen
Du führst neue Maschinen oder Anlagen ein
Neue Technik bedeutet neue Risiken. Ob CNC-Fräse, Stanzautomat, Laseranlage oder ein mobiler Kran: Sobald du neue Maschinen in Betrieb nimmst, musst du beurteilen, wie sich das auf die Sicherheit deiner Belegschaft auswirkt.
Sind Quetsch- oder Schnittstellen möglich? Müssen Mitarbeitende geschult werden? Ist der Arbeitsbereich abgesichert?
Das schreibt die DGUV V2 vor: Eine Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit muss mit an den Tisch. Sie bewertet Risiken, prüft Schutzmaßnahmen und unterstützt bei der Einweisung.
Du setzt neue Gefahrstoffe oder Arbeitsmittel ein
Sobald du Stoffe einsetzt, die gefährlich sein könnten – ätzend, reizend, giftig oder brennbar –, greift die anlassbezogene Betreuung. Das kann ein neuer Kleber sein, ein Reinigungsmittel, ein Lösemittel oder ein Kältemittel in der Klima-Wartung.
Frag dich: Gibt’s ein Sicherheitsdatenblatt? Sind Atemschutz, Handschuhe oder Absaugung nötig? Wissen die Leute, was sie tun?
Pflicht laut DGUV V2: Betriebsärztliche Beratung und eine fundierte Einschätzung zu Gefährdung und Schutzausrüstung. Ohne Wenn und Aber.
Du veränderst Arbeitsplätze oder Prozesse
Wenn du eine Halle umbaust, neue Wege einrichtest oder den Arbeitsablauf änderst, ändern sich auch die Risiken. Das gilt für Schichtmodelle genauso wie für Taktzeiten am Band oder bei der Kommissionierung im Lager.
Beispiel: Du ziehst einen Arbeitsplatz näher ans Tor, wo’s zieht und der Lärmpegel höher ist. Oder du beschleunigst den Takt, ohne zu prüfen, ob das auf Dauer gesundheitlich tragbar ist.
Die Vorgabe der DGUV lautet, dass Sifa oder Betriebsarzt prüfen müssen, ob Belastungen steigen, ergonomische Standards eingehalten werden und Schutzmaßnahmen angepasst werden müssen.
Es kommt zu einem Unfall oder Beinahe-Unfall
Unfälle müssen analysiert werden. Immer. Aber auch Beinahe-Unfälle sind ein Warnschuss. Wenn jemand fast von der Leiter stürzt oder sich beinahe in die Hand sägt, musst du reagieren, bevor es ernst wird. Nicht mit einem Schulterzucken. Sondern mit Ursachenanalyse, Risikoprüfung und konkreten Maßnahmen.
Deine Pflicht laut Vorschrift ist es, Sicherheitsfachkraft und ggf. Betriebsarzt einzuschalten. Nur Profis erkennen, ob es ein Einzelfall war oder ein Systemfehler. Nur Profis wissen, was jetzt zu tun ist.
Ein Mitarbeiter zeigt psychische Auffälligkeiten
Der Ton wird rauer. Ein Kollege wirkt überfordert, gereizt, zieht sich zurück oder fällt öfter aus. Psychische Belastungen sind kein Tabuthema mehr und können den ganzen Betrieb lahmlegen.
Wichtig: Du bist als Unternehmer verpflichtet, psychische Belastungen zu erkennen und zu bewerten. Auch das ist Teil der Gefährdungsbeurteilung.
Was heißt das konkret? Betriebsärztliche Beratung ist Pflicht. Du musst klären, ob die Arbeitsbedingungen eine Rolle spielen. Und ob Maßnahmen nötig sind. Von der Arbeitszeitgestaltung bis zur Konfliktmoderation.
Ein Mitarbeiter kommt nach längerer Krankheit zurück
Nach Bandscheibenvorfall, Herzinfarkt oder psychischen Erkrankungen ist klar: Der Wiedereinstieg muss vorbereitet werden. Einfach „wieder an die Werkbank“ reicht nicht.
Hier greift das betriebliche Eingliederungsmanagement und das ist eng verbunden mit der anlassbezogenen Betreuung.
Pflicht: Du brauchst die Unterstützung des Betriebsarztes. Der prüft, ob der Arbeitsplatz noch passt, ob Anpassungen nötig sind oder ob besondere Schutzmaßnahmen greifen müssen.
Es gab einen Anlass bei dir im Betrieb? Wie reagierst du richtig?
Wenn einer der sechs Anlässe eintritt, musst du handeln. Sofort. Kein Aufschieben, kein Schönreden. Die DGUV V2 schreibt nicht nur vor was du tun sollst – sondern auch wie schnell. Als Chef bist du in der Pflicht, Gefährdungen zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu organisieren.
Damit du nicht im Nebel stochern musst: Hier ist dein 6-Schritte Fahrplan, direkt aus der Werkhalle fürs echte Leben.
Schritt 1: Anzeichen erkennen
Was hat sich geändert? Wer ist betroffen? Gibt’s neue Risiken? Geh durch die Werkstatt, hör auf dein Team, lies die Unfallmeldungen. Alles beginnt mit Aufmerksamkeit.
Praxisbeispiele:
- Neue Fräse mit scharfem Schnelllauf?
- Schichtarbeiter klagt über Übelkeit?
- Neue Substanz riecht nach Lösungsmittel?
- Ein Mitarbeiter war zwei Monate krank und ist jetzt zurück?
Dann wird’s ernst.
Schritt 2: Gefährdung beurteilen
Du brauchst eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung. Die alte von 2020 hilft dir nicht. Was hat sich konkret verändert? Welche Arbeitsbereiche sind betroffen? Was kann im schlimmsten Fall passieren?
Dazu gehört:
- Arbeitsplatzbesichtigung
- Technische und organisatorische Bewertung
- Rücksprache mit Betroffenen
- Dokumentation
Mach das nicht allein. Hol dir einen Profi dazu – das ist gesetzlich vorgeschrieben.
Schritt 3: Fachkraft und Betriebsarzt einbinden
Jetzt ist der Moment, wo du die anlassbezogene Betreuung aktivierst. Du informierst deine bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. den Betriebsarzt. Du schilderst den Anlass und forderst Unterstützung an.
Tipp: Leg dir eine Vorlage bereit. Eine E-Mail reicht oft – mit kurzer Beschreibung des Falls, Kontaktperson vor Ort, gewünschtem Termin.
Schritt 4: Maßnahmen ableiten und umsetzen
Die Fachleute prüfen, was konkret zu tun ist:
- Muss unterwiesen werden?
- Braucht es neue PSA?
- Müssen Abläufe geändert werden?
- Ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung notwendig?
Wichtig: Die Umsetzung liegt bei dir. Der Betriebsarzt berät – aber du sorgst dafür, dass etwas passiert.
Schritt 5: Alles schriftlich festhalten
Dokumentation ist Pflicht. Ohne Beleg keine Betreuung. Notier:
- Wann der Anlass war
- Wer eingebunden wurde
- Welche Maßnahmen besprochen und umgesetzt wurden
- Wie das Ergebnis aussieht
Schaff dir dafür ein einfaches Formular oder nutze die Tools deiner BG. Hauptsache: Es ist nachvollziehbar. Und du kannst’s bei Kontrollen vorlegen.
Schritt 6: Wirkung prüfen und nachjustieren
Nach ein paar Tagen oder Wochen prüfst du:
- Funktioniert’s?
- Sind die Leute sicherer?
- Wurde die Maßnahme angenommen?
Wenn nicht: nachbessern. Wenn ja: sauber, dann weiter im Takt.
Du brauchst keinen Projektplan, keine PowerPoint. Du brauchst Augen auf, klare Entscheidungen und gute Leute im Rücken. Genau das liefert dir die anlassbezogene Betreuung. Nutze sie.
Fazit: Anlass erkannt. Verantwortung übernommen. Jetzt wird geliefert.
Jetzt weißt du, wann’s ernst wird. Was die DGUV Vorschrift 2 von dir verlangt. Was die anlassbezogene Betreuung bedeutet und wie du sie richtig einsetzt.
Du kennst die sechs typischen Fälle. Du weißt, wann du reagieren musst. Du weißt, dass du die Betreuung aktiv anmelden musst. Und du weißt, dass du nicht allein rumwursteln darfst, sondern Profis holen musst.
Jetzt liegt’s an dir. Schau in deine Gefährdungsbeurteilung. Klär mit deiner BG, ob alles sauber gemeldet ist. Hol dir deine Fachkraft für Arbeitssicherheit und deinen Betriebsarzt. Und dokumentier den ganzen Kram, bevor’s kracht.
Also: Pack’s an. Nicht morgen. Heute. Jetzt! Denn wenn was passiert – zählt nicht, was du wolltest. Sondern nur, was du getan hast.